Härteausgleich - Keine Steuerfreistellung für Kapitalerträge

(Stand: 04.09.2014) Beziehen Steuerpflichtige außer Ihrem Gehalt noch Nebeneinkünfte bis höchstens 820 EUR im Jahr, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde, können Sie von einer besonderen Steuervergünstigung profitieren: dem sog. Härteausgleich. Betragen die Nebeneinkünfte nicht mehr als 410 EUR, werden sie in voller Höhe vom Einkommen abgezogen und bleiben daher komplett steuerfrei. Betragen die Nebeneinkünfte mehr als 410 EUR, aber weniger als 820 EUR, sind sie noch teilweise steuerfrei. Vom Einkommen abgezogen wird ein Betrag, um den die Nebeneinkünfte niedriger sind als 820 EUR. Zu den Nebeneinkünften gehören u.a. auch Kapitalerträge über den Sparerpauschbetrag hinaus. Wegen der möglichen Steuerfreistellung schafft der Härteausgleich Anreize, Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben oder überhaupt nur aus diesem Grund eine Steuererklärung abzugeben. Dies widerspricht dem Ziel der Abgeltungsteuer und sollte deshalb beseitigt werden. Mit dem "Kroatien-Anpassungsgesetz" vom 25.07.2014 wird die Anwendung des Härteausgleichs eingeschränkt: Ab 2014 werden bei der Grenze von 410 EUR bzw. 820 EUR Kapitalerträge nicht mehr erfasst, die nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Die Neuregelung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2014.

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