Spenden - Aufnahmegebühren

(Stand: 04.09.2014) Wie Spenden sind grundsätzlich auch Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren im Rahmen des Spendenhöchstbetrages in Höhe von 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzbar. Aber dies gilt nur für Organisationen und Vereine, die keine Vorteile für die Mitglieder selbst bieten, z.B. DRK, Caritas, VdK. Nicht absetzbar sind hingegen Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren an Vereine, die gemeinnützige Zwecke fördern. Bei Aufnahme in einen gemeinnützigen Verein müssen oft zusätzliche Eintrittsgelder gezahlt werden, z. B. Golfclub, die entweder als Beitrittsspenden verschleiert oder als  freiwillige Spenden erwartet werden. Der Bundesfinanzhof hatte bereits entschieden, dass Beitrittsspenden als verschleierte Aufnahmegebühren steuerlich nicht als Spenden im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Spende vom Verein verlangt oder nur erwartet wird, also zwangsweise oder freiwillig geleistet wird. Ausschlaggebend ist, dass es bei derartigen Beitrittsspenden an der Fremdnützigkeit fehlt (BFH-Urteil vom 02.08.2006). Ein Spendenabzug ist - so der BFH - nicht nur dann ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendungen unmittelbar und ursächlich mit einem Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil wirtschaftlicher Natur sein muss. Beitrittsspenden an einen Golfclub werden nicht uneigennützig geleistet, sondern stehen in Zusammenhang mit der Aufnahme in den Club und der damit eröffneten Möglichkeit, die Golfanlagen zu nutzen. Die Zuwendung ist damit als Gegenleistung für die Mitgliedschaft und die Spielberechtigung anzusehen. Mit der gemeinschaftlichen Finanzierung des Club-Betriebs verfolgt die Gemeinschaft der Mitglieder Zwecke privater Lebensgestaltung.

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