Umsatzsteuer - Optionserklärung gilt für alle Betriebe
(Stand: 06.05.2014) Gewerbetreibende und Freiberufler mit eher geringen Umsätzen können sich von der Umsatzsteuer befreien lassen, wenn sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Diese können sie wählen, wenn Ihr Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im Vorjahr nicht höher als 17.500 EUR war und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 EUR betragen wird. Sie können auch auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren, sind jedoch für fünf Jahre an die Option gebunden. Für Kleinunternehmer, die z. B. einen zweiten Betrieb einer Fotovoltaikanlage unterhalten, ist es nicht zulässig, unterschiedliche Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Die Umsatzbesteuerung gilt für das Gesamtunternehmen. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder/und freiberufliche Tätigkeit des Unternehmers. Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 1 UStG gilt einheitlich für alle Betriebe. Ein Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer kann nur einheitlich für alle Betriebe erklärt werden. Der Verzicht gilt für alle Umsätze des Unternehmers. Eine Verzichtserklärung kann dem Finanzamt gegenüber durch konkludentes Handeln erfolgen, indem eine Umsatzsteuererklärung eingereicht wird. Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass ein wirksamer Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung mit einer Option zur Regelbesteuerung nicht vorliegt, wenn der Unternehmer eine Umsatzsteuererklärung nur für einen Betrieb einreicht. Dann muss das Finanzamt vom Kleinunternehmer erfragen, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will. Verbleiben Zweifel, kann eine Option zur Regelbesteuerung nicht angenommen werden (BFH-Urteile vom 24.07.2013).