Für alle Steuerpflichtigen - Die vorausgefüllte Steuererklärung

(Stand: 03.02.2014) Im Zeitalter der datentechnischen Vernetzung wird immer häufiger auch über die sogenannte vorausgefüllte Steuererklärung gesprochen. Ab 2014 besteht die Möglichkeit zur Erleichterung der Erstellung von Einkommensteuererklärungen. Eine Vielzahl der zu einem Steuerpflichtigen bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten können dann eingesehen und abgerufen werden. So informiert das Bundesfinanzministerium in seinem Erlass vom 10.10.2013. Dabei werden schon jetzt unter dem Stichwort "vorausgefüllte Steuererklärung" alle Daten zum Abruf bereitgestellt, die von Dritten an den Fiskus übermittelt worden sind. Dies sind schon gegenwärtig zahlreiche Daten, welche insbesondere die Lohnsteuerdaten des Arbeitgebers, Informationen von Versicherungen (Krankenkassenbeiträge usw.) und auch Banken umfassen. Wie das Finanzministerium mitteilte, soll der Umfang der bereitgestellten Daten sukzessive noch erweitert werden. Irgendwann wird daher der Fiskus besser über Ihre Daten Bescheid wissen, als Sie selbst. Immerhin ist eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung das Ziel. Damit der Steuerpflichtige die eigenen Daten, welche bei der Finanzverwaltung gespeichert sind, abrufen kann, muss er sich im Elster-Onlineportal anmelden und entsprechend authentifizieren. Darüber hinaus besteht ebenso die Möglichkeit, dass der Steuerpflichtige auch Dritte bevollmächtigt auf seine Daten zuzugreifen. Diese Möglichkeit ist insbesondere für Steuerpflichtige sinnvoll, die sich von einem Steuerberater bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung vertreten lassen. Damit bei entsprechenden Bevollmächtigungen dem Datenschutz ausreichend Rechnung getragen wird, stellt das Bundesfinanzministerium als Anlage zum oben bereits erwähnten BMF-Schreiben ein amtliches Vollmachtmuster zur Verfügung.

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