Verein - keine E-Bilanz

(Stand: 03.02.2014) Das Bundesfinanzministerium (BMF) teilte mit Schreiben vom 19.12.2013 mit, dass gemeinnützige Vereine und Organisationen nicht von der neuen Vorschrift des § 5b EStG betroffen sind, sofern sie neben ihrer ideellen Tätigkeit keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und ihren Gewinn tatsächlich durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Falls der gemeinnützige Verein einen steuerpflichtigen Wirtschaftsbetrieb mit Einnahmen von mehr als 35 000 EUR unterhält und eine Gesamt-Bilanz sowie eine Gesamt-Gewinn- und Verlustrechnung aufstellt, muss nur der Datensatz für die E-Bilanz nur den steuerpflichtigen Teilbereich enthalten.

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