Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung
(Stand: 03.09.2013) Die Antwort auf ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die Geheimhaltung der Daten sei privatrechtlich vereinbart worden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.05.2013 entschieden. In einem Fall ging es dem Finanzamt darum zu erfahren, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17.500 € pro Jahr über eine Internethandelsplattform erzielten. Name und Anschrift der Händler sollten ebenso angegeben werden wie deren Bankverbindung. Außerdem sollte eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe vorgelegt werden. Ab einem Umsatz von mehr als 17.500 € pro Jahr ist Umsatzsteuer zu entrichten. Das Sammelauskunftsverlangen war an die deutsche Schwestergesellschaft eines in Luxemburg ansässigen Betreibers einer Internethandelsplattform gerichtet. Die in Deutschland ansässige GmbH hatte die Internethandelsplattform früher selbst betrieben. Sie verpflichtete sich gegenüber der Schwestergesellschaft, die von ihr zu verarbeitenden Daten nicht an Dritte weiterzugeben. Entsprechend argumentierte sie, sie könne die von ihr verlangten Auskünfte nicht erteilen, da sie hierzu nach den für sie bindenden Weisungen ihrer Schwestergesellschaft nicht befugt sei.