Umsatzsteuerliche Änderungen im Jahressteuergesetz 2013
(Stand: 20.08.2012)
- Leistungen, die unter die Ortsregelung des § 3a Abs. 2 UStG fallen, und an den nicht unternehmerischen Bereich einer juristischen Person erbracht werden, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist. Diese werden an dem Ort besteuert, an dem derjenige Sitz oder Betriebsstätte hat, von der aus der Umsatz erbracht wurde. Künftig richtet sich bei Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch und darüber hinaus auch nicht unternehmerisch tätig sind, der Leistungsort nach ihrem Sitz. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bezug für den privaten Bedarf des Personals erfolgt - insoweit ist der Leistungsort am Sitz des Unternehmers.
- Nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 UStG unterliegt die langfristige Vermietung eines Sportbootes an Nichtunternehmer bislang der Umsatzbesteuerung am Sitz oder der Betriebsstätte des leistenden Unternehmers. Dieser wird an den Ort verlagert, an dem das Sportboot dem Empfänger zur Verfügung gestellt wird.
- Umsätze der Blinden sind befreit, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gilt bislang der Ehegatte. Durch die Änderung wird auch ein eingetragener Lebenspartner nicht als Arbeitnehmer angesehen.
- Ein Unternehmer ist künftig auch dann im Ausland ansässig, wenn er dort den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, seine Geschäftsleitung oder eine feste Niederlassung und im Inland nur einen Wohnsitz hat.
- Nach dem neuen § 14 Abs. 7 UStG richtet sich das Recht für die Rechnungsstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Sofern kein Sitz oder feste Niederlassung vorhanden ist, gilt das Recht des Staates, in dem der Unternehmer Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Eine Rechnung muss bei Reiseleistungen und der Differenzbesteuerung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros" bzw. „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung", „Kunstgegenstände/Sonderregelung" oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung" enthalten.
- Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen wird auf die Fälle eingeschränkt, in denen der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 UStG in Deutschland bewirkt wird, da in Deutschland die Beförderung oder Versendung tatsächlich endet.
- Nach der Neufassung des § 14a Abs. 5 UStG muss die Rechnung im Fall der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten.
- Nach § 4 Nr. 20a Satz 3 UStG sind auch die Leistungen der Bühnenregisseure und -choreographen steuerbefreit. Die Steuerbefreiung ist auf an Theater, Opernhäuser etc. erbrachte Umsätze von Bühnenregisseuren und -choreographen beschränkt. Andere Empfänger sowie Leistungen selbständiger Film- und Fernsehregisseure sind nicht begünstigt.
- Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung i.S. des § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat oder eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er nach § 14a Abs. 1 Satz 2 UStG verpflichtet, bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, eine Rechnung auszustellen.
- Durch die Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG erfolgt eine Anpassung an das EU-Recht beim Schulunterricht sowie der Aus- und Fortbildung. Die derzeitig für eine Befreiung noch erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde entfällt und die Finanzbehörden prüfen das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale in eigener Zuständigkeit. Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind künftig nur noch unter den Voraussetzungen des geänderten § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit.