Ausländische Veräußerungsverluste mindern den Steuersatz
(Stand: 10.07.2012) Ausländische Einkünfte, die wegen eines Doppelbesteuerungsabkommens im Inland nicht steuerbar sind, wirken sich im Rahmen des sog. Progressionsvorbehalts steuererhöhend aus. Dabei wird für die Berechnung der Einkommensteuer auf das Inlandseinkommen der Steuersatz angewendet, der sich nach der Steuertabelle aus der Summe von In- und Auslandseinkommen ergibt. Negative Auslandseinkünfte mindern den Steuersatz entsprechend (sog. negativer Progressionsvorbehalt). Außerordentliche ausländische Einkünfte, wie beispielweise Gewinne aus der Veräußerung eines ausländischen Betriebs, werden dabei aber nur zu einem Fünftel berücksichtigt. Sind sie negativ, werden sie zugunsten des Steuerzahlers in voller Höhe berücksichtigt.